Mit dem
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben die privaten
Wettbewerbsteilnehmer eine Möglichkeit sich selber zu schützen und
so gegen Konkurrenten vorzugehen, welche sich nicht an die Regeln
halten.
Gerade
für Jungunternehmer ist die Verwechslungsgefahr ein wichtiges Thema.
Es muss beachtet werden, dass keinen Bezug auf den Mitbewerber
besteht. Es würde nämlich die Gefahr bestehen, dass man die
Produkte vom eigenen Unternehmen sowie die vom Konkurrenten nicht
mehr unterscheiden kann. Eine Verwechslung kann durch Worte,
Buchstaben, Zahlen, Bilder, Formen oder auch bestimmte Farben
entstehen. Eine vergleichende oder anlehnende Werbung ist gemäss UWG
ebenfalls unzulässig.
Das UWB
verfolgt das Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb im Markt zu
gewährleisten. Einerseits werden durch das Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb die Konsumenten geschützt, andererseits aber
auch die Konkurrenten. Artikel 3 des UWG nennt die unlauteren
Werbe-und Verkaufsmethoden sowie anderes widerrechtliches Verhalten.
Dazu
gehört:
- Herabsetzung
- Irreführung
- Unzutreffende Titelberühmung
- Schaffen von Verwechslungsgefahr
- Vergleichende Werbung
- Lockvogelpolitik
- Täuschung durch Zugaben
- Aussergewöhnlich aggressive Verkaufsmethoden
- Täuschung der Konsumenten durch bewusste Verschleierung
- Tatbestände im Zusammenhang mit Konsumentenkreditverträgen
- Verschicken von Massenwerbung (Spam)
- Irreführung durch Zustellung unbestellter Waren
- Versand von Rechnungen für unbestellte Leistungen
- Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem
- Informationspflichten beim Fernabsatz
- Gewinnspiele mit Kaufzwang
- Tatbestand im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten und unerwünschter Werbung
Bei
weiteren Fragen zum Thema, hilft Ihnen unser Yourlift-Team gerne
weiter.
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