Sobald ein Unternehmen mehrere Inhaber
besitzt, ist ein Vertrag zur Regelung der jeweiligen Rechte und
Pflichten unabdingbar. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist
in der Regel formfrei wirksam. Aus Dokumentations- und
Nachweisgründen empfiehlt es sich aber, die Satzung schriftlich
festzuhalten. Dies kann zum Beispiel bei internen Streitigkeiten oder
bei der späteren Aufnahme von neuen Gesellschaftern vorteilhaft
sein. Die AG- oder GmbH-Gründung muss zwingend öffentlich
beurkundet werden.
Sofern nicht bereits vom Gesetz vorgesehen,
empfiehlt es sich im Gesellschaftervertrag bzw. in separaten
Verträgen folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
- Zweck und Sitz des Unternehmens
- Stammkapital
- Umgang mit Sacheinlagen bzw.- übernahmen
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter
- Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung an einzelne Gesellschafter oder Dritte
- Gesellschaftsversammlung und Beschlussfassung
- Revisionsstelle
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Reserven
- Gesellschaftermutationen
- Konkurrenzverbot und Konventionalstrafe
- Haftung der Gesellschafter
- Arbeitszeiten und Ferienregelung
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Allenfalls (Aktionär-)Bindungsvertrag
- Darlehensverträge
Sie möchten mehr Auskunft oder Hilfe bei der Erstellung eines Gesellschaftervertrages? Dr. iur. Diego R. Gfeller von Peyer Partner Rechtsanwälte steht Ihnen mit fundierten juristischen Kenntnissen gern zur Seite.
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