Wenn
man ein Unternehmen gründen möchte, stellt sich schnell die Frage
nach der geeigneten Rechtsform. In der Schweiz gibt es im Privatrecht
folgende Rechtsformen:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
- Übrige
Die
Wahl der Rechtsform ist abhängig von der Anzahl Inhaber und dem
Kapital des neuen Unternehmens. Sie hat ausserdem Einfluss auf die
Haftung und den Handlungsspielraum der Beteiligten sowie auf die
Steuern. Im Folgenden werden die einzelnen Rechtsformen detailliert
erklärt:
Einzelunternehmen:
Diese
Rechtsform eignet sich für Einzelpersonen, die allein ein
Unternehmen betreiben möchten. Ein Mindestkapital und ein formeller
Vertrag sind nicht nötig, der Firmeninhaber muss sich aber
obligatorisch bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons
anmelden. Er haftet persönlich unbeschränkt und ist für das
gesamte Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Vorteil dieser
Rechtsform ist, dass sie eine unkomplizierte, formlose Tätigkeit
ermöglicht. Allerdings kann die Kreditwürdigkeit des Unternehmens
durch fehlende Revisionsstelle leiden. Ein Eintrag im Handelsregister
ist zwingend erforderlich, wenn ein Jahresumsatz von mehr als CHF
100‘000.– erzielt wird. Die Gründungskosten sind gering, weil
nebst der Anmeldung bei der SVA und allenfalls im Handelsregister
keine Auslagen entstehen.
Personengesellschaften:
Zu
den Personengesellschaften gehören die einfache Gesellschaft, die
Kollektiv-gesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die
Kollektivgesellschaft ist die gebräuchlichste Form und im
Obligationenrecht in den Artikeln 552-593 geregelt. Sie ist für
mehrere Partner geeignet und ermöglicht eine relativ flexible
Regelung der jeweiligen Bedürfnisse. Die Kollektivgesellschaft muss
bei der SVA angemeldet werden. Die Gründung ist grundsätzlich
formfrei, doch empfiehlt es sich, in Zusammenarbeit mit einem Anwalt
oder einem Treuhänder einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag
aufzusetzen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, die Inhaber
haften aber persönlich und sind für ihre Einkommens- und
Vermögensanteile (privat wie auch geschäftlich) steuerpflichtig.
Grundsätzlich müssen Kollektivgesellschaften im Handelsregister
eingetragen werden.
Als
Sonderform einer einfachen Gesellschaft kann auch die sogenannte
stille Gesellschaft interessant sein. Dies namentlich dann, wenn ein
Gesellschafter nach aussen nicht sichtbar sein soll.
Kapitalgesellschaften:
Zu
den Kapitalgesellschaften gehören die Aktiengesellschaft, die
Kommandit-aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Am gebräuchlichsten sind die Aktiengesellschaft (AG, Art.
620-763 OR) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH,
Art. 772-827 OR). Beide Rechtsformen sind für gewinnorientierte
Unternehmen geeignet und verfügen über mindestens einen Inhaber.
Das Unternehmen wird beim Handelsregister am Sitz der Gesellschaft
angemeldet.
Das
Mindestkapital der AG beträgt 100'000 Franken, wovon 50'000 CHF
einbezahlt werden müssen. Die Aktionäre haften nicht persönlich
für Schulden der AG und werden in der Regel nur dann
einkommenssteuerpflichtig, wenn sie Ausschüttungen (Dividenden) von
der AG erhalten. Die AG profitiert durch die (eingeschränkte oder
ordentliche) Revision* von einer besseren Akzeptanz bei Kunden,
Lieferanten und Kapitalgebern. Kleinere AGs können gänzlich auf die
Revision verzichten, wenn sie weniger als 10 Vollzeitstellen haben.
*Eingeschränkte
Revision ab 10 Vollzeitstellen.
Ordentliche
Revision wenn zwei der drei folgenden Grössen überschritten werden:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Das
Mindestkapital der GmbH beträgt 20'000 Franken. Die Gesellschafter
haften grundsätzlich nicht für Schulden der GmbH und werden nur
dann einkommenssteuerpflichtig, wenn sie Ausschüttungen von der GmbH
erhalten. Die Akzeptanz bei Kunden, Lieferanten und Kapitalgebern ist
unter Umständen schlechter als bei der AG - dafür entstehen in der
Regel weniger Kosten. Bezüglich der Revisionsstelle gelten die
gleichen Regeln wie bei der AG.
Übrige:
Abgesehen
von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften existieren
auch noch die Genossenschaft (Art. 828 ff. OR), der Verein (Art. 60
ff. ZGB) und die Stiftung (Art. 80 ff. ZGB). Diese Unternehmensformen
sind jedoch regelmässig wenig geeignet.
Wesentliche Fragestellungen bei der Wahl
der Rechtsform:
- Wie viele Personen sind involviert?
- Wie viel Kapital steht zur Verfügung?
- Wird Fremdkapital benötigt?
- Wer soll nach aussen auftreten?
- Soll mittelfristig Personal eingestellt werden?
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