Donnerstag, 5. Dezember 2013

Weniger Risiko mit einem Gesellschaftervertrag

Sobald ein Unternehmen mehrere Inhaber besitzt, ist ein Vertrag zur Regelung der jeweiligen Rechte und Pflichten unabdingbar. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist in der Regel formfrei wirksam. Aus Dokumentations- und Nachweisgründen empfiehlt es sich aber, die Satzung schriftlich festzuhalten. Dies kann zum Beispiel bei internen Streitigkeiten oder bei der späteren Aufnahme von neuen Gesellschaftern vorteilhaft sein. Die AG- oder GmbH-Gründung muss zwingend öffentlich beurkundet werden.



Sofern nicht bereits vom Gesetz vorgesehen, empfiehlt es sich im Gesellschaftervertrag bzw. in separaten Verträgen folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
  • Zweck und Sitz des Unternehmens
  • Stammkapital
  • Umgang mit Sacheinlagen bzw.- übernahmen
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter
  • Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung an einzelne Gesellschafter oder Dritte
  • Gesellschaftsversammlung und Beschlussfassung
  • Revisionsstelle
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Reserven
  • Gesellschaftermutationen
  • Konkurrenzverbot und Konventionalstrafe
  • Haftung der Gesellschafter
  • Arbeitszeiten und Ferienregelung
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Allenfalls (Aktionär-)Bindungsvertrag
  • Darlehensverträge

Sie möchten mehr Auskunft oder Hilfe bei der Erstellung eines Gesellschaftervertrages? Dr. iur. Diego R. Gfeller von Peyer Partner Rechtsanwälte steht Ihnen mit fundierten juristischen Kenntnissen gern zur Seite. 

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