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Montag, 15. September 2014

Unternehmenssteuer - die acht wichtigsten Fakten

Startups, die sich zum ersten Mal mit dem Thema Steuern auseinandersetzen sind oftmals überfordert. Die acht wichtigsten Fakten für Jungunternehmer bezüglich des Schweizer Steuersystems gibt es im folgenden Beitrag.




  1. Gewinn und Kapital muss von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften versteuert werden. Natürliche Personen die selbständig sind müssen hingegen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen versteuern.
  2. Die Höhe und Berechnung der Steuern ist abhängig vom Sitz des Unternehmens, im internationalen Vergleich herrscht jedoch in der Schweiz eine tiefe Unternehmenssteuer und vorteilhaftes Steuerklima.
  3. Wenn Dienstleistungen und Lieferungen den Beitrag von 100’000 CHF übersteigen muss die Mehrwertsteuer von Unternehmen entrichtet werden. Der Normalsatz beträgt in der Schweiz dabei 8%.
  4. Bei einer AG oder GmbH entscheidet der erwirtschaftete Reingewinn und das Kapital Ende Jahr über die Höhe der Steuern. Auf den Websites der Steuerbehörden kann man grob die voraussichtlichen Gewinn- und Kapitalsteuern berechnen.
  5. Mögliche Steuererleichterungen für Startups können auch bei gewissen Kantonen oder teilweise beim Bund beantragt werden. Dies ist meistens in den ersten zehn Jahren der Gründung durchführbar.
  6. Juristische Personen - also Genossenschaften - müssen in fast allen Kantonen Kirchensteuern bezahlen. Dies ist ein heftig diskutierter Punkt, was auch zu einer Abstimmung im Kanton Zürich am 18. Mai diesen Jahres geführt hat. Die Initiative wurde jedoch mit mehr als 70% Nein-Stimmen abgelehnt.
  7. Einzelunternehmer oder Beteiligte einer Personengesellschaft müssen ihr gesamtes Einkommen und Vermögen über die eigene Steuererklärung versteuern. Beides wird in Geschäft oder Privat unterteilt, da für die zwei Bereiche auch unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen.
  8. Um die Steuerbelastung zu optimieren ist es unabdingbar nicht nur eine tadellose Buchhaltung zu führen, sondern auch von Fachpersonen qualifiziert beraten zu werden. Die Kosten lohnen sich aufgrund der möglichen Optimierungs- und Sparmöglichkeiten ohne Frage.

Für mehr Informationen und eine kompetente Beratung können Sie sich an unseren Treuhand Yourlift-ExpertenAlain Bienz, aus der Firma Lenz Treuhand AG wenden.

Montag, 1. September 2014

So vermeidet ihr Startup die grössten Steuerfallen

Um als Unternehmen erfolgreich zu sein und Gewinn zu erzielen ist es, vor allem für ein junges Unternehmen, unabdingbar sich mit Steuerfragen auseinander zu setzen. Anfänglich ist es besonders leicht in sogenannte “Steuerfallen” zu tappen und im schlimmsten Fall sogar eine Insolvenz der Firma auszulösen. Im Folgenden werden drei solcher Fallen inklusive möglicher Lösungen vorgestellt.






1. Falsche Wahl der Rechtsform
Oftmals wird anfänglich die GmbH als geeignete Rechtsform für ein Unternehmen gewählt. Was viele Gründer jedoch nicht beachten, ist das mit dieser Wahl nicht nur hohe Initialkosten, sondern auch zusätzliche Verwaltungsarbeiten verbunden sind. Bestimmte Elemente, wie zum Beispiel die Lohnsteuer auf den Geschäftsführergehalt (auch ohne Erwirtschaftung von Gewinn) machen diese Rechtsform besonders riskant.

Eine einfach nachvollziehbare Lösung für dieses Problem wäre die Wahl einer alternativen Rechtsform. Dafür würde sich beispielsweise ein Einzelunternehmen eignen. Diese Wahl ist speziell für Startups im Umgang einiges einfacher und kann auch bezüglich der Haftung oder Buchführung deutliche Vorteile mit sich bringen.

2. Zu geringe Steuervorauszahlungen
Ein Unternehmen muss in regelmässigen Abständen Steuervorauszahlungen an das Finanzamt tätigen. Ein definitiver Steuerbescheid wird jedoch erst nach ungefähr zwei Jahren nach der Gründung der Firma getätigt. Wenn dabei der zu zahlende Beitrag unerwartet hoch ausfällt können sehr hohe Kosten anfallen, wenn im Vorhinein zu geringe Steuervorauszahlungen getätigt wurden. Im schlimmsten Fall könnte dies auch zur Insolvenz des Unternehmens führen.

Um solch ein Szenario zu vermeiden, kann die Vorauszahlungshöhe der Steuern, welche in regelmässigen Abständen erfolgen muss, freiwillig angepasst werden. Somit sollte besser eine etwas höhere Vorauszahlungsrate akzeptiert werden um somit später keine bösen Überraschungen zu erleben.

3. Fehlende Absprachen mit Profis
Besonders zu Anfang verzichten viele Unternehmen darauf, einen Steuerexperten zu engagieren um so anfallende Kosten zu sparen. Dies geht jedoch in den wenigsten Fällen gut und im Endeffekt wird viel Geld aus dem Fenster geworfen, was durch eine kompetente Beratung hätte vermieden werden können.

Am besten ist es, sich schon genug früh von einem Experten beraten zu lassen um sich Informationen rund um mögliche Einsparungen oder Alternativen zu holen. Die anfallenden Beratungskosten lohnen sich allemal und können so unnötige Ausgaben vermeiden.


Für weitere Fragen und eine kompetente Beratung rund um Steuerberatung und mehr, wenden Sie sich an unseren Treuhand Yourlift-Experten, Alain Bienz aus der Firma Lenz Treuhand AG.

Montag, 24. Februar 2014

Die Mehrwertsteuer - was Unternehmer wissen sollten

Die Gründung eines Startups muss in der Schweiz nicht gemeldet werden. Ein Eintrag im Handelsregister ist erst Pflicht, wenn der Umsatz des Unternehmens mehr als 100'000 Franken  im Jahr beträgt. Kapitalgesellschaften müssen sich hingegen eintragen lassen, weil die Haftung ihrer Gründer eingeschränkt ist. Nebst dieser Eintragung ist auch die Anmeldung bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungen (AHV) obligatorisch sowie eine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer (MWST), sobald das Unternehmen einen Umsatz von 100'000 Franken übersteigt. 

Um Mehrwertsteuern abzurechnen muss sich das Unternehmen innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Das Anmeldeformular und weitere Informationen findet man auf dem KMU Portal des SECO.

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die vom Bund erhoben wird und zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben dient. Sie wird vom Endkonsumenten beim Einkauf von Sachen (Kleider, Lebensmittel) oder Dienstleistungen (Öffentlicher Verkehr, Restaurantbesuch) zuzüglich zum Preis bezahlt. Das Unternehmen, welches die Sachen oder Dienstleistungen anbietet, überweist den erhaltenen Aufpreis an den Bund und darf im Gegenzug von diesem Betrag die bezahlten Vorsteuern abziehen.




Es gelten folgende Mehrwertsteuersätze:

  • Im Normalfall 8,0% des Umsatzes
  • Im Hotel- und Gastrogewerbe 3,8% (inkl. Frühstück)
  • Für Güter des täglichen Bedarfs 2,5% (Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medikamente sowie Sport und Kultur)

In der Regel sind alle Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 100'000 Franken mehrwertsteuerpflichtig. Die Unternehmen, die keine MWST abführen, können auch keine Vorsteuern geltend machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sie sich freiwillig der Steuerpflicht unterziehen. Dies kann in folgenden Situationen vorteilhaft sein:

  • Wenn das Unternehmen jährlich unter 100‘000 Franken Umsatz macht und als Lieferant oder Dienstleister für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen tätig ist
  • Wenn das Unternehmen hauptsächlich Dienstleistungen im Ausland erbringt
  • Bei einem Unternehmen das keinen steuerbaren Umsatz erzielt, aber bei dem grössere Vorsteuerabzüge anfallen

Sie haben weitere Fragen zum Steuerrecht in der Schweiz? Dann wenden Sie sich an Yourlifts Experten Alain Bienz. Unser Treuhänder hilft Ihnen gerne bei der richtigen Planung und Umsetzung von Steuern. 

Donnerstag, 20. Februar 2014

Wie plant man die Nachfolge für ein Unternehmen?

Früher oder später wird sich ein Unternehmen mit der Frage der Nachfolge beschäftigen müssen. Dies ist in der Regel ein längerer Prozess, der eine sorgfältige Entscheidung verlangt. Die Unternehmensnachfolge beeinflusst die Zukunft des Unternehmens, des Inhabers, der Mitarbeiter und des Umfelds. Sollte ein Unternehmen nämlich an der Übergabe scheitern, gehen Arbeitsplätze, Wertschöpfung und Steuersubstrat verloren.

Die Nachfolgeplanung sollte nicht nur den Verwaltungsrat betreffen, sondern auch die Mitarbeiter und Geschäftspartner miteinbeziehen. Je früher diese informiert werden, desto besser können sie sich auf die neue Geschäftsleitung und die damit verbundenen Änderungen einstellen.

Wann sollte mit der Nachfolgeplanung begonnen werden?

Ein Unternehmer setzt sich in der Regel ab dem 50. Lebensjahr mit der Nachfolgeplanung auseinander. Normal ist eine Ablösung ab 60 Jahren, frühzeitig mit 55 Jahren und verspätet mit 68 Jahren. Für den Nachfolger gilt ein Alter zwischen 30 und 45 Jahren als ideal. Ausserdem sollte er über ausreichend Erfahrung und ein gutes Beziehungsnetz verfügen.

In Familienunternehmen findet die Ablösung in der Regel etwas später statt. Dies liegt daran, dass die finanzielle und emotionale Bindung des Inhabers mit dem Unternehmen stärker ist und dieser oft auch nach der Abgabe noch an der Leitung beteiligt ist, vor allem wenn der Nachfolger ein Familienmitglied ist. Zur Zeit planen etwa die Hälfte der Familienunternehmer, ihr Unternehmen innerhalb der Familie fortzuführen. Nicht-Familienunternehmen wählen hingegen am häufigsten interne Mitarbeiter als Nachfolger.




Welche Nachfolgelösungen bestehen?

Nebst der familieninternen Übergabe (Family-Buy-Out) existieren auch die unternehmensinterne (Management-Buy-Out) und unternehmensexterne Nachfolge (Management-Buy-In). Letztere kommt überraschend häufig vor, da viele Mitarbeiter zwar grundsätzlich Interesse an einer Übernahme hätten, jedoch vor der Verantwortung zurückschrecken. Ohne konkreten Nachfolgeplan wählen die Inhaber schliesslich einen unternehmensexternen Nachfolger.

Nebst diesen Möglichkeiten lässt sich ein Unternehmen auch an einen strategischen Investor (zum Beispiel einen Lieferanten oder Konkurrenten) oder an eine Investorengesellschaft übergeben. Wenn keine befriedigende Nachfolgelösung gefunden werden kann, bleibt manchmal nur noch die Option, das Unternehmen zu schliessen. Das geschieht zum Beispiel bei zu geringer Rentabilität oder wenn die Geschäftstätigkeit und das Know-How nicht übertragen werden können.

Die Rolle des Erbvertrags

Im Erbvertrag wird geregelt, wer die Firma zu welchem Preis übernimmt. Nicht nur die Erbfolge, sondern auch die Zuteilung bestimmter Objekte und Vermögensteile (Geschäftsstelle, Aktien etc.) sowie die Höhe und Tilgungsfristen für erbrechtlich auszugleichende Beträge sind Teil des Vertrags.

Nachfolgeberatung

Eine Nachfolgeplanung kann rechtlich, steuerlich und finanziell sehr anspruchsvoll sein. Ausserdem kann sie für den Geschäftsinhaber emotional sehr belastend sein. Wenden Sie sich an Yourlifts qualifizierten Treuhänder Alain Bienz von Lenz Treuhand AG wenn sie eine unabhängige, fachlich kompetente Beratung wünschen. 

Donnerstag, 6. Februar 2014

Wie führt man die Lohnbuchhaltung durch?

Die Lohnbuchhaltung befasst sich mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mitarbeiter eines Unternehmens. Dazu gehört auch die Pflege der Personalstammdaten sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Meldeerfordernisse für Krankenkassen und die Lohnsteuer. In kleineren Unternehmen kann zudem die Erstellung von Arbeitsverträgen enthalten sein.

Ein Lohnbuchhalter sollte sich bestens mit dem Schweizer Arbeitsrecht, dem Sozialversicherungsrecht und dem Lohnsteuerrecht auskennen.
Um den Lohnanspruch jedes einzelnen Arbeitnehmers zu ermitteln müssen dessen Arbeitszeiten und Arbeitsleistung für die vergangene Lohnperiode festgestellt werden. Der Bruttolohn setzt sich aus diesen Daten und eventuellen Zusatzleistungen zusammen. Den Nettolohn erhält man, wenn man die Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber dem Staat in gesetzlich festgelegter Höhe zahlen muss, vom Bruttolohn subtrahiert. Diese Vorgänge werden dann in der Lohnbuchhaltung für jeden einzelnen Mitarbeiter auf ein entsprechendes Lohnkonto übertragen. Für diesen komplexen Prozess können Lohnlisten, Verteilungsscheine und Arbeitszeitkarten hilfreich sein.




Die Lohnbuchhaltung wird heutzutage hauptsächlich elektronisch durchgeführt. Aus diesem Grund arbeiten die meisten kleinen und mittleren Unternehmen mit Personal-informationssystemen und die Grossunternehmen mit umfangreichen Personalmanage-mentmodulen. Startups verzichten hingegen oft auf eine eigene Lohnbuchhaltung und vertrauen diese einem Steuerberater oder Treuhänder an, um die Fixkosten zu senken und um sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können. Der Trend des Outsourcings hat sich in den letzten Jahren sogar verstärkt.

Sie würden sich lieber um Ihr Kerngeschäft kümmern und keinen allzu grossen Aufwand mit der Lohnadministration betreiben? Dann wenden Sie sich an Yourlifts Treuhänder Alain Bienz. Unser Experte berät und unterstützt Sie gerne bei der Versicherung und Administration Ihres Unternehmens

Montag, 13. Januar 2014

Die Buchhaltung: Unverzichtbarer Bestandteil eines Unternehmens

Die Buchhaltung gehört zu den Aufgaben des externen Rechnungswesens. Sie dient dazu alle Vorfälle zu dokumentieren, die das Vermögen eines Unternehmens betreffen. Die Unternehmer sind verpflichtet, Belege und Aufzeichnungen von unter anderem Kundengeschäften, Lohnzahlungen und Krediten zu sammeln. Diese sollten sie mindestens sieben Jahre lang aufbewahren.

Zur Gewinnermittlung bieten sich drei Varianten an:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Einnahmen und Ausgaben werden aufgezeichnet und ein Wareneingangsbuch, ein Anlagenverzeichnis sowie verschiedene Lohnkonten geführt
  • Pauschalierung: Einnahmen, Wareneinkauf und Löhne werden aufgezeichnet, die Führung eines Anlagenverzeichnisses ist empfehlenswert
  • Doppelte Buchführung: Kontenführung mit Bilanz von Gewinn- und Verlustrechnung, Kassenbuch, Anlageverzeichnis, Lohnkonten und Inventur



Nebst der Belegerfassung gehören auch die Kostenplanung und Erfolgskontrolle zur Buchhaltung. Diese Informationen sind besonders wichtig für die Unternehmensführung und -weiterentwicklung.

Bei grösseren Unternehmen lohnt es sich, die Buchhaltung in folgende Teilbereiche aufzuteilen:

  • Finanzbuchhaltung: Dokumentation aller finanziellen Transaktionen für die Gewinn- und Verlustrechnung
  • Debitorenbuchhaltung: Verarbeitung aller eingehenden und ausgehenden Rechnungen
  • Kreditorenbuchhaltung: Dokumentation der Verbindlichkeiten gegen Lieferanten
  • Anlagenbuchhaltung: Verwaltung der Güter im Konzerneigentum
  • Lohnbuchhaltung: Verbuchung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Mitarbeiter



Buchführung ist für Sie eine mühsame Angelegenheit? Lenz Treuhand unterstützt Sie gerne als professioneller Partner bei der Finanzbuchführung und Abschlussberatung, damit Sie sich um Ihr Kerngeschäft kümmern können. Mehr über Lenz Treuhand erfahren Sie hier.


Donnerstag, 21. November 2013

Was bedeutet Treuhand und wie nützt es meinem Unternehmen?

Einen einheitlichen Typus von Treuhandschaft gibt es nicht: Diese unterscheiden sich je nach Rechtsbeziehung oder Vertrag. Gemeinsam ist ihnen die Uneigennützigkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Vertretung fremder Interessen. Von Privatpersonen und Unternehmen werden Treuhänder vor allem für die Buchführung, Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung angefragt. Neben den wiederkehrenden Arbeiten werden Treuhänder auch für einmalige Projekte eingesetzt. Projekte wie die Einsetzung als Liquidator oder Willensvollstrecker für die Verwaltung von Erbschaften.

Der Treuhänder kann eine natürliche oder juristische Person sein und ähnelt in der Funktion einem Steuerberater. Zu einem Treuhandverhältnis (kurz Treuhand) kann es zwischen zwei oder mehreren Personen kommen, wenn die eine Partei (der Treugeber) der anderen (Treunehmer/Treuhänder) Rechte überträgt.

Der Treuhänder verpflichtet sich schuldrechtlich, nur gemäss Treuhandvertrag über das ihm anvertraute Treugut zu verfügen. Im Vertrag wird festgehalten, inwiefern die Rechte und Pflichten übertragen werden (z.B. Vollrechtsübertragung, Ermächtigung, Bevollmächtigung etc.). Entsprechend der Regelung verliert der Treugeber hierzu seine Rechtsposition. Durch den Vertrag ist jedoch sicher gestellt, dass die Angelegenheit im Sinne des Treugebers zu verwalten ist und der Treuhänder nur zulässige Verfügungen vornehmen kann. Gegenüber Dritten hat der Treuhänder also mehr Rechte als im Innenverhältnis gegenüber seinem Treugeber.

Wünschen Sie mehr Auskunft über Treuhandschaft? Wir beraten Sie gerne.