Donnerstag, 23. Januar 2014

Wie ist das Schweizer Arbeitsrecht geregelt?

Das Schweizer Arbeitsrecht gilt als eines der liberalsten in Europa. Es beinhaltet alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber und ist hauptsächlich im Obligationenrecht geregelt (Art. 319 ff. OR). Von Bedeutung sind aber auch das Arbeitsgesetz (regelt unter anderem Gesundheitsschutz und Arbeits-/Ruhezeiten) und das Unfall-versicherungsgesetz. In der Regel können jedoch viele rechtliche Vorschriften von den vertragsschliessenden Parteien abgeändert werden.

Im Obligationenrecht werden die Teilrechtsgebiete Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeits-vertrag und Normalarbeitsvertrag geregelt.

Der Einzelarbeitsvertrag beschreibt den Arbeitsdienst (un)bestimmter Dauer des Arbeit-nehmers für den Arbeitgeber, der diesem im Gegenzug Lohn auszahlt (Art. 319 Abs. 1 OR).

Der Gesamtarbeitsvertrag regelt die gemeinsamen Bestimmungen der Arbeitgeber über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 356 Abs. 1 OR).

Beim Normalarbeitsvertrag werden für die verschiedenen Arbeitsverhältnisse Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt (Art. 359 Abs. 1 OR). Diese werden vom Bundesrat oder den Kantonen erlassen (Art. 359a OR).

Nebst diesen Formen existieren auch Lehr-, Handelsreisenden-, Heimarbeits- und Heuer-verträge.



Im Folgenden wird eine kleine Auswahl wichtiger Arbeitsregelungen vorgestellt:

  • Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn in der Schweiz. Dieser wird allenfalls über Gesamtarbeitsverträge bestimmt. Der Schweizerische Gewerk-schaftsbund forderte jedoch im Jahr 2011 einen Mindestlohn von 22 CHF pro Stunde, was in vielen Betrieben umgesetzt wurde.
  • Die maximale wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 45 bis 50 Stunden. Allerdings gehen die meisten Betriebe von 40 Arbeitsstunden pro Woche aus.
  • Die Probezeit dauert in der Regel einen Monat, kann aber auf drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen.
  • Die Kündigungsfrist liegt je nach Beschäftigungsdauer eines Festangestellten zwischen ein und drei Monaten. Der Kündigungstermin ist in der Regel zum Monatsende.
  • Pro Jahr sind vier bezahlte Urlaubswochen erlaubt. Angestellte unter 20 Jahren können fünf Wochen Urlaub beziehen.

Wenn Sie weitere Fragen zum schweizerischen Arbeitsrecht haben hilft Ihnen Dr. Iur. Diego Gfeller gerne weiter. Diego Gfeller arbeitet bei Peyer Partner Rechtsanwälte und ist bei Yourlift die Ansprechsperson für die Vertragsgestaltung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


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